Klage oder Widerspruch
Wann lege ich Widerspruch, wann Klage ein?
Wann kann ich Widerspruch, wann Klage einlegen?
Wie kann ich Widerspruch, wie Klage einlegen?
1. Widerspruch
Widerspruch sollten Sie gegen jeden Quartals-Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung einlegen (was übrigens auch die meisten Kven selbst empfehlen).
Der Widerspruch muss innerhalb der im Bescheid angegeben Frist (meist 1 Monat) bei der KV eingegangen sein. Zur Not per FAX zur Fristwahrung (23:59 des Ablauftages! Vorsicht: FAX-Geräte sind dann oft belegt und die Frist könnten daran scheitern, dass Sie vor 24:00 nicht durchkommen!) vorabversenden, Briefform hinterher senden!
Den Widerspruch können Sie hier online ausfüllen und ausdrucken!
Warum sollte ich jedes Quartal Widerspruch einlegen?
Wer keinen Widerspruch einlegt, geht meist bei Nachvergütungen leer aus. Häufig dauert es Jahre, bis über die Widersprüche entschieden wurde.
2. Klage
Klage können Sie nur nach einem Widerspruchsbescheid der KV einlegen. Wird vor dem Widerspruchsbescheid Klage eingereicht, lehnt das Gericht die Klage ab, weil der Rechtsweg nicht eingehalten wurde.
Die Frist zur Klagestellung steht am Ende des Widerspruchsbescheides. Dort steht auch die Anschrift des zuständigen Sozialgerichts.
Was kostet die Klage?
In der Regel wird von einem Streitwert von 5000 Euro ausgegangen, so dass Gerichtskosten von 438 Euro anfallen. Einen Anwalt braucht man in der ersten Instanz nicht. In unserer Sammelklage nach § 60 Zivilprozessordnung versuchen wir alle Klagen zu vereinen, so dass auch nur ein Anwalt für alle notwenig ist. Ein Anwalt wird ab der zweiten Instanz verpflichtend notwendig!
Klagevordrucke (z.T. nur TP, VT in Vorbereitung) finden Sie hier.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass ich keine Gewähr für die Formblätter und Klagevordrucke übernehmen kann!
