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Newsletter vom 09.05.2016, 18:24:50
Betreff:
Ziffer 85 GOÄ/GOP für den Antragsbericht - Info über die Klagen
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
1. Ziffer 85 GÖA/GOP bei Privatpatienten
Von vielen Kolleginnen und Kollegen bekam ich den Hinweis,
dass es Urteile gibt, die dem Ansbacher Urteil entgegenstehen.
Ich habe die Urteile gelesen, werde aber nicht so recht schlau
daraus.
Das besondere am Ansbacher Urteil ist, dass erstmals der
Antragsbericht als das eigentlich Gutachten (nicht der Dreizeiler
des Gutachters) als die gutachterliche Leistung des
Psychotherapeuten gewertet wurde.
Ich gehe schon seit Jahren so vor und berechne die Ziffer 85 für
den Antragsbericht.
Allerdings erkläre ich dem Patienten genau, warum ich so
vorgehe. Also wie aufwendig das Verfahren für mich ist. Und ich
frage den Patienten, ob er damit einverstanden ist. Bisher haben
sich alle Patienten dafür entschieden und konnten das
Vorgehen auch nachvollziehen. Nur ein Teil hat die Ziffer 85
nicht ersetzt bekommen, sondern nur den Anteil der Ziffer 808.
Den Rest haben diese Patienten (ohne Murren) bezahlt.
Es sind immerhin Privatpatienten oder Beamte.
Mich würde interessieren, was Sie von diesem Vorgehen halten.
Wenn es geht sachlich! Ich befasse mich mit dem Thema derzeit
bis zu 3 Stunden pro Tag und da kommt man schon mal Praxis
an seine Grenzen.
2. Klagen
Ich werde immer wieder gefragt, worin der Unterschied von
meiner Klageaktion zu den Klagen der Berufsverbände liegt.
Meine Klageaktion richtet sich nicht nur auf eine Nachvergütung
der bewilligten Therapiesitzungen, sondern beinhaltet 7 Punkte
mehr:
1. Zeitliche und finanzielle Anpassung der Erst-, Umwandlungs-
und Fortführungsanträge auf ein zeitlich realistisches Niveau!
2. Zeitliche und finanzielle Anpassung der KZT-Anträge auf ein
zeitlich realistisches Niveau!
3. Anpassung der Anamnese, sowie der vertieften Exploration
(anteilig) auf den Honorarwert einer genehmigten
Psychotherapie-Sitzung!
4. Anpassung der probatorischen Sitzungen auf den
Honorarwert einer genehmigten Sitzung!
5. Anteilige Anpassung der Testleistungen auf den Honorarwert
einer genehmigten Sitzung!
6. Anteilige Anpassung der psychotherapeutischen Gespräche
(Ziffer 23220) auf den Honorarwert einer genehmigten Sitzung!
7. Anrechnung sämtlicher oben genannter Leistungen auf den
Wert, der für die Strukturzuschläge erreicht werden muss!
Das sind die Unterschiede. Ich war einfach diese finanzielle
Ungleichbehandlung leid.
Herzliche Grüße
Dipl.-Psych. Dieter Adler
Psychoanalytiker dpv/ipa
Gruppenanalytiker dagg/d3g
Psychologischer Psychotherapeut
Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut
Heckenweg 22
53229 Bonn
dieter.adler@gerechte-honorare.de
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