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Newsletter vom 29.09.2016, 10:13:00

Betreff:

Neues von der neuen Richtlinie - fieser Trick von Krankenkassen: wichtiger Hinweis für Bewilligungsbescheide der Krankenkaasen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Leider kann ich erst heute wieder schreiben, da ich nach der
Sommerpause meinen
Schreibtisch leer arbeiten musste und einfach nicht mehr dazu gekommen
bin, Sie
weiterhin zu informieren.

Ich will Sie kurz zum Stand der Klage, der neuen Richtlinie und dann
über einen
fiesen Trick der Krankenkassen, um Kosten auf unsere Kosten zu sparen,

informieren:

Stand der Klage:
Mit den Berufsverbänden wurde vereinbart, dass wir die Klagen ruhen
lassen. Es
besteht ev. gut Aussicht darauf, dass das BSG vom Gesetzgeber eine
Reform der
bisherigen Praxis verlangt. Wenn nicht, werden wir die Klagen wieder
aufleben
lassen. das reicht nach Auskunft eines Verbandsanwaltes völlig aus.
Fazit: Wir haben den Fuss in der Türe und müssen erst einmal
abwarten.

Stand der Richtlinie:
1. 250 Minuten Telefonsprechstunde und 50 Minuten Direktsprechstunde
werden
Pflicht. Ob und wie die Sprechstunde vergütet wird, ist bisher noch
verschwiegen
worden.

2. Gutachtenpflicht kann von den Krankenkassen auch bei KZT und
Fortführungsantrag eingefordert werden. D.h. es kann sein, dass man
bei einer KZT,
die dann "zweigeteilt" ist 2 Antragsberichte schreiben muss. Worst
Case kann
jemand der das volle Kontingent ausnutzt, dem kann es passieren, dass
er 4
Berichte an den Gutachter schreiben muss (statt bisher max. 3):
KZT 1 Erstantrag
KZT 2 Fortführungsantrag
LZT Umwandlungsantrag
LZT Fortführungsantrag

3. Die Befreiungsmöglichkeit von Antragsberichten für KZT wird
abgeschafft. Ob
eine bereits vorhandende Befreiung von der Gutachterpflicht bei
KZT-Anträgen
bestand hat, ist noch nicht geklärt. Eine entsprechende Anfrage und
Rüge an das
BMG gestellt.
Ich empfehle aber jedem Kollegen, der die Befreiung noch nicht hat,
diese bis
spätestens März 2017 prophylaktisch zu beantragen. Sie brauchen 25
Bewilligungsbescheide der GKV oder der Beihilfe (Bewilligungen von
privaten
Kassen werden nicht anerkannt). Was neu zu sein scheint ist, dass man
Bescheide
aus der Ausbildung mit beifügen kann. Bitte selbst klären oder auf
Risiko beilegen.
Ich habe dies für die 3. Auflage meines Buches: "Der Antrag auf
psychodynamische
Psychotherapie", die im März 2017 erscheinen wird, nicht mehr
recherchiert, weil
es ab dann nicht mehr relevant ist.

4. Wie die Akuttherapie vergütet wird, ist ebenso nicht klar.
Vermutlich wird sie in
den Bereich der "freiflottierenden Punktwerte" fallen. D.h. Honorar
offen,
Regressmöglichkeit der Krankenkassen aber gegeben (Wer z.B. "zu viel"

Akuttherapie abrechnet, kann eine Prüfung bekommen, als Belohnung für
das
vermutlich geringe Hohnorar).


Nur am Rande: verleugnet wird, dass auch ein noch so einfacher Zugang
zur
Therapie keine neuen Therapieplätze schafft. Es so absurd, als würde
man vor
einem Theater, dessen Plätze alle belegt sind, Freikarten verteilen.

Fieser Trick der Krankenkassen:
Bisher galt: Ein Bescheid für Psychotherapie gilt auch rückwirkend.
Nur bei der
Beihilfe galt es ab den Bewilligungsdatum. Das haben jetzt auch
GKV-Kassen für
sich entdeckt. Sie schreiben auf den Bewilligungsbescheid "werden ...
Sitzungen ab
Bewilligungsdatum bewilligt" oder ähnliche Formulierungen. Dann kann
es
passieren, dass diese Kassen das Geld für die Sitzungen zwischen dem
abgelaufenen Kontingent und dem Bewilligungsbescheid zurückfordern.
Das geht,
weil die Kassen bei der KV nachfragen können und dies auch tun.

Was tun: bei solchen Bescheiden immer die Versicherung anrufen und
Änderung
verlangen. Auch (oder gerade weil) wenn das nervig für Sachbearbeiter
ist.
Vielleicht hören sie dann irgendwann damit auf.

Herzliche Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende. Ich wollte es
Ihnen nicht
vermiesen, aber wegschauen hilft nicht!

Dipl.-Psych. Dieter Adler
Psychoanalytiker dpv/ipa
Gruppenanalytiker dagg/d3g
Psychologischer Psychotherapeut
Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut
Heckenweg 22
53229 Bonn

Tel: 0228-222000



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